Die Mobilitätsbon-Initiative

Die Initiative kurz erklärt

Flugticketabgabe

Es wird eine Flugticketabgabe von mindestens 30.– Franken eingeführt. Die Höhe der Abgabe richtet sich entsprechend dem Verursacherprinzip nach der jeweiligen Flugstrecke und der gebuchten Klasse.

Mobilitätsbon

Jede in der Schweiz wohnhafte Person bekommt jährlich einen Gutschein im Wert von über 100.– ausbezahlt, der für den öffentlichen Verkehr auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene eingesetzt werden kann.

Förderung ÖV

Jährlich können maximal 500 Millionen Franken für den Ausbau der Zugangebote zu unseren europäischen Nachbarn eingesetzt werden.

Mehr Informationen zur Initiative

Argumente für die Mobilitätsbon-Initiative

Über 100.- Franken ÖV-Gutschein für alle

Mit der Mobilitätsbon-Initiative bekommen alle Einwohner*innen der Schweiz jährlich einen ÖV-Gutschein im Wert von über 100.- Franken.

Die Schweiz gut vernetzen

Mit der Mobilitätsbon-Initiative schaffen wir die Voraussetzung, dass die Schweiz künftig noch besser und klimafreundlicher vernetzt ist.

Fairen Wettbewerb fördern

Der Flugverkehr wird in der Schweiz und international durch die Befreiung von der Mehrwert- und Kerosinsteuer massiv subventioniert.

Klimaziele einhalten

Mit der Mobilitätsbon-Initiative sorgen wir dafür, dass die von der Bevölkerung beschlossenen Klimaziele eingehalten werden. Denn ohne wirkungsvolle Massnahmen beim Flugverkehr geht es nicht.

Vielflieger und Luxusreisende bezahlen

Wer verschmutzt, zahlt. Die Mobilitätsbon-Initiative wendet dieses einfache und gerechte Prinzip auf den Flugverkehr an.

Endlich handeln

Viele europäische Länder – darunter alle Nachbarländer der Schweiz mit Ausnahme Liechtensteins – haben bereits eine Flugticketabgabe eingeführt. Es ist höchste Zeit, dass die Schweiz auch handelt.

Der Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative
«Für einen starken öffentlichen Verkehr und faire Flugpreise (Mobilitätsbon-Initiative)»

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 87c Luftverkehrsabgabe
1 Der Bund erhebt zur Verminderung von Treibhausgasemissionen eine Abgabe auf dem Luftverkehr; sie erfasst den Linien- und Charterverkehr (Flugticketabgabe) sowie die allgemeine Luftfahrt einschliesslich Privat- und Geschäftsflugzeuge (Abgabe allgemeine Luftfahrt). Der Bund kann
insbesondere aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit Ausnahmen von der Abgabe allgemeine Luftfahrt vorsehen.
2 Die Abgabe wird so bemessen, dass sie verursachergerecht ist und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz leistet. Die Höhe der Abgabe wird regelmässig überprüft und, falls erforderlich, angepasst.
3 Der Reinertrag der Luftverkehrsabgabe wird zu mindestens Zweidritteln gleichmässig an die Bevölkerung verteilt, namentlich in Form von übertragbaren Mobilitätsgutschriften zur Verwendung im nationalen und internationalen öffentlichen Verkehr auf Schiene und Strasse. Der restliche Betrag wird zur weiteren Verminderung von Treibhausgasemissionen des Verkehrs und namentlich zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene verwendet.

Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 87c (Luftverkehrsabgabe)
1 Der Bundesrat erhebt die Luftverkehrsabgabe spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 87c durch Volk und Stände und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen
Ausführungsbestimmungen.
2 Die Anfangshöhe der Abgabe beträgt pro Flugticket im Linien- und Charterverkehr (Flugticketabgabe) mindestens 30 Franken sowie pro abgehenden Flug in der allgemeinen Luftfahrt (Abgabe allgemeine Luftfahrt) mindestens 500 Franken.